Kanzlei Deist

Wir verraten unsere Tricks


Umzugskosten

Bei beruflicher Veranlassung sind Umzugskosten als Werbungskosten abziehbar. Ein beruflicher Grund liegt u.a. dann vor, wenn sich die tägliche Fahrzeit zum Arbeitsort und zurück um mindestens eine Stunde verringert. Zu den Umzugskosten gehören zum Beispiel auch:

- Malerkosten für die Mietwohnung

- Transportkosten

- Reisekosten

- Mietzahlung für die bisherige Wohnung, solange diese noch für eine

  Übergangszeit leer steht

- Kosten für die Beschaffung von Kochherden, Öfen und anderen Heizgeräten,

   die im Zusammenhang mit dem Umzug neu angeschafft werden

- Nachhilfeunterricht bis zu 1584 Euro pro Kind, wenn eine Bescheinigung

  vorgelegt werden kann, dass die Nachhilfe durch den Umzug notwendig war

- Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten. Die Pauschale wird

  neben den sonstigen nachgewiesenen Umzugskosten wie z.B. Speditions-

  oder Fahrtkosten gewährt. Die anzusetzenden Pauschalen betragen: 1.256

  Euro,   wenn Sie verheiratet, verwitwet oder geschieden sind. Wenn Sie ledig

  sind 628 Euro plus 277 Euro Zuschlag.

Bei einem privat veranlassten Umzug besteht die Möglichkeit, die Lohnkosten aus der Speditionsrechnung den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen. Das Finanzamt erkennt nur Überweisungen an den Spediteur an, keine Barzahlung. Hiervon werden dann im Grundsatz 20 Prozent erstattet.

Die Ausbildung des Kindes als Betriebsausgabe

Das FG Münster hat sich in einem Urteil zur Berücksichtigung von Kosten für die Fachausbildung von Kindern eines Unternehmers geäußert. Dabei diente die Ausbildung der Vorbereitung einer späteren Unternehmensnachfolge. Die Kosten können unter bestimmten Bedingungen als Betriebsausgaben absetzbar sein.

Betrieblich bedingt sind Ausbildungskosten nur, wenn sie ganz überwiegend durch das Unternehmen veranlasst sind. An den Nachweis eines solchen Ausnahmefalls werden strenge Maßstäbe angelegt, auch wenn die Ausbildung von Kindern auf eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll. Die Zuordnung zum betrieblichen oder beruflichen Bereich setzt voraus, dass Eltern und Kinder klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen haben, die einem Fremdvergleich standhalten.

Besteht im eigenen Unternehmen keine Vergleichsmöglichkeit, ist auf die Üblichkeit solcher Abreden in anderen Betrieben vergleichbarer Größe und Branche abzustellen. Der Unternehmer muss Parallelfälle angeben oder sich bei einschlägigen Berufs- oder Interessenverbänden um eine Benennung von Vergleichsfällen bemühen.

Unternehmer sollten deshalb die Übernahme der Kosten für die Fachausbildung ihrer Kinder zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge ihren Berufsverbänden melden und diese um Anlegen einer entsprechenden Kartei bitten.

Unterhaltszahlungen an Angehörige

Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Angehörige können jährlich bis zu 8.004 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Von diesem Höchstbetrag sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Angehörigen abzuziehen.

!! Werden Personen unterstützt, die mit dem Steuerpflichtigen in einem Haushalt leben, kann der Höchstbetrag ohne besonderen Nachweis geltend gemacht werden (R 33a 1 I, 5 EStR) !!.

Übernimmt der Steuerpflichtige auch noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der zu unterstützenden Person, können diese Beiträge zusätzlich zum Höchstbetrag von 8.004 Euro geltend gemacht werden (§ 33a I EStG).

Selbständige können zu unterstützende Personen natürlich auch in ihrem Unternehmen anstellen und so die Kosten als Betriebsausgaben geltend machen - unter Umständen über dem oben genannten Höchstbetrag. Allerdings ist dann der sogenannte Fremdvergleich zu beachten.

Top-Steuerberater

Die FOCUS-MONEY-
Steuerberater-Liste 2012 nennt 150 Top-Experten. Eine davon ist die KANZLEI DEIST STEUER-BERATUNG GMBH.
» mehr

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
» Zur Kontaktseite